PRIMUS TRADING GmbH
PRIMUS TRADING GmbH

AGBs

1.

1.1

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind maßgebend für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart oder durch uns schriftlich niedergelegt worden ist. Im Folgenden ist „Besteller“, der bei der PRIMUS TRADING GmbH Waren ordert oder/und bezieht. Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller und uns, unabhängig davon, ob bei Vertragsschluss nochmals ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Maßgebend ist die jeweils aktuelle Fassung, von der wir den Besteller jeweils unterrichten werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller/Lieferanten und uns, unabhängig davon, ob bei Vertragsschluss nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Maßge- bend ist die jeweils aktuelle Fassung, von der wir den Besteller/Lieferanten jeweils unterrichten werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspart ners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2

Alle durch uns abgegebenen Angebote verstehen sich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Bestellers schriftlich bestätigen und die Lieferung oder Leistung ohne gesonderte Bestätigung ausführen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies, gilt auch für die Aufhebung des Schriftform-Erfordernisses.
Maßgebend für die Lieferung und die Vertragsabwicklung ist ausschließlich der Inhalt des Kontraktes. Mündliche bzw. telefonische oder anderweitige elektronische Übermittlungen werden, sobald sie von diesem Inhalt abweichen, erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits rechtsverbindlich. Gleiches gilt für Abreden und Erklärungen jeder Art,
soweit sie dem Inhalt des Kontraktes nicht entsprechen. Sollten aufgrund bereits durchgeführter Lieferungen Wiederholungsaufträge oder in dringenden Fällen Aufträge ausnahmsweise telefonisch bzw. im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung erteilt werden, ohne daß ein Kontraktaustausch erfolgt, so sind für alle von uns durchgeführten Lieferungen diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich.

2.

2.1

Unsere Preise sind Nettopreise. Soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, schließen sie die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein. Bei Kontrakten über Importware gilt der Kaufpreis auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss gültigen Zoll- und Abgabesätze, Transportkosten und Devisenkurse.

2.2

Unser Zahlungsanspruch ist mit Rechnungserteilung sofort fällig. Die Zahlungen sind ausschließlich an uns oder auf das in unserer Rechnung angegebene Bankkonto, für uns kosten- und portofrei, zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Weiterbegehrung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Alle Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf Zinsen und dem Besteller etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Besteller entstandenen Kosten und Auslagen verrechnet.

2.3

Bei Zahlungsverzug stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen können.

2.4

Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder geht ein von ihm gegebener Wechsel zu Protest oder stellt er seine Zahlungen ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig. Ihm von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht voll bezahlte Ware ist an uns herauszugeben. Darüber hinaus bleiben uns Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Geht ein von dem Besteller übergebener Wechsel zu Protest und haben wir weitere, noch nicht fällige Wechselforderungen gegen denselben Besteller, so sind wir berechtigt, den Besteller aus sämtlichen uns vorliegenden Wechseln vor Verfall sofort in Anspruch zu nehmen.

2.5

Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.

Soweit in dem Kontrakt oder in unserem Schriftwechsel handelsübliche Vertragsformen erwähnt werden, sollen die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen angewandt werden (INCO-TERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung).

4.

Termine und Fristen für unsere Lieferungen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Auch dann behalten wir uns Selbstbelieferung durch unsere ausländische Lieferfirma vor, sofern die von uns durchzuführende Lieferung aus Importware zu erfolgen hat. Dies gilt auch für unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen und andere von uns nicht zu vertretende Umstände, die eine Betriebsstörung unseres Lieferanten oder unseres eigenen Betriebes sowie Transportstörungen zur Folge haben, entbinden uns für ihre Dauer von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang. Dies gilt auch für uns nicht zu vertretende nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unseres Lieferanten.


Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir berechtigt, einseitig vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die Lieferpflicht auf einen Teil des übernommenen Auftrages zu beschränken. Der Vertragspartner ist unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren, und etwaige schon geleistete Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.


Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung oder wegen verspäteter Lieferung ist in solchen Fällen nicht gegeben. Verluste und Beschädigungen während des Transportes zum Anfuhrhafen oder zur Grenzstation, die aufgrund des Importvertrages zu unseren Lasten gehen, vermindern unsere eigene Lieferverpflichtung dem inländischen Besteller gegenüber entsprechend.


5.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist die Ware am Lieferort von dem Besteller abzunehmen. Als Lieferort gilt bei „Lieferung ab Lager“ der jeweilige Ort, an dem die Ware lagert. Der Lieferort ist gleichzeitig der Erfolgsort. Sobald die Ware das Werk oder den Lieferort verläßt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware, sobald dieselbe am Lieferort übernommen worden ist, gegen alle üblichen Transport- und Lagerrisiken zu versichern, bis die Ware vollständig von ihm bezahlt worden ist. Er hat seine Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall auf Anforderung an uns abzutreten.


6.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

7.

Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich, detailliert und umfassend geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel, die unverzüglich nach Feststellung zu rügen sind. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen hinsichtlich der Quantität, also Gewicht und Stückzahl der von uns gelieferten Ware, müssen bei der Anlieferung geltend gemacht und im Frachtbrief vermerkt werden. Anderenfalls gilt auch hier die Ware als genehmigt.


8.

Bei berechtigter Mängelrüge kann der Besteller nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangen. Falls er aufgrund einer berechtigten Mängelrüge mindern will, steht uns das Recht zu, Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen und zum Ersatz mangelfreie Ware zu liefern. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Verzuges aus irgendwelchen anderen Gründen, insbesondere auch wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen. Dem Besteller stehen keine Schadensersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden zu. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche, die auf Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) gestützt werden.


9.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abholung der Ware durch den Besteller, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Mängel berechtigen den Besteller zur Zurückhaltung von Zahlungen nur, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Die Verwendung der gelieferten Gegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers. Anwendungstechnische Ratschläge, Auskunft und Beratungen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltenen Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen.


10.

Bei allen Lieferungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge vom Besteller nicht beanstandet werden. Jedoch ist bei Mehrlieferungen eine entsprechende Mehrvergütung zu gewähren; bei Minderlieferungen erfolgt ein entsprechender Nachlass.


11.

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat, gleichgültig, worauf diese Verbindlichkeiten beruhen – auch soweit unsere Ansprüche erst nach Abschluss dieses Vertrages begründet werden. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt nicht nur zur Sicherung der im Saldo gebuchten Forderungen, sondern auch zur Sicherung unserer sämtlichen übrigen Forderungen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über das Vorbehaltseigentum und über die an uns abgetretenen Ansprüche zu erteilen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf das Vorbehaltseigentum und auf abgetretene Forderungen hat uns der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird sogleich den Dritten auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinweisen.


12.

12.1

Der Besteller ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu bearbeiten und/oder zu veräußern. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Besteller. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Er wird sogleich den Dritten auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Die gleiche Regelung gilt bei Verkauf von Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Bestellers steht, hinsichtlich des Betrages, der dem Anteilswert des Bestellers am Miteigentum entspricht.


12.2

Der Kunde ist verpflichtet, bei Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware den Erlös des Weiterverkaufs sofort in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung zu überweisen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderung um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung der Sicherheit verpflichtet.


12.3

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere ihre Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Dasselbe gilt für Verfügungen des Bestellers über die Forderungen, die er nach den vorstehenden Bedingungen an uns abgetreten oder abzutreten hat.


12.4

Wird die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff der unsere Rechte oder unsere Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen die Abtre- tung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.


13.

Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Bestellers gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung.


14.

Für Schäden des Bestellers haften wir nur, soweit uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung der Kunde im besonderen Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt alle Schadens- ersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Sie erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehenden Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Besteller gerade absichern sollte. Diese Haftungsbegrenzung wirkt auch zugunsten unserer Mitarbeiter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


15.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige – unwirksame Bestimmungen oder Teile davon werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.


16.

Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhält- nis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder es sich bei ihm um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen handelt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

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